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Allgemein / 8.2.2021, 10:19 Uhr
Kinder im Straßenverkehr
Winzlinge, die kaum laufen können, aber mit ihren ebenso winzigen Laufrädern über den Radweg sausen, Fünfjährige mit dem Skateboard auf dem Zebrastreifen und jugendliche Inliner-Piloten im Straßen-Nahkampf mit Autos und Lkw: Alltägliche Situationen im Verkehrsgeschehen. Doch was ist eigentlich erlaubt?
  • Foto: Lacri/pixabay.com/mid/sp
Dreirad, Bobbycar und Laufrad: Diese Fortbewegungsmittel gelten als Spielzeuge und dürfen nur auf dem Gehweg benutzt werden.
Fahrrad: Bis zum achten Lebensjahr müssen Kinder den Gehweg benutzen, bis zum zehnten dürfen sie es. Einen „baulich angelegten“ Radweg dürfen beide Altersklassen benutzen. Ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson, die Kinder begleitet, darf dabei ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen sie absteigen und schieben. Die Empfehlung: Kinder erst nach der Fahrradprüfung in der dritten oder vierten Klasse allein mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen lassen.
Skateboard, Inline-Skates und Tretroller: Nutzer dieser „besonderen Fortbewegungsmittel“ werden wie Fußgänger behandelt und müssen daher den Gehweg benutzen. Ohne Gehweg ist innerorts am rechten oder linken, außerorts am linken Fahrbahnrand zu skaten, soweit dies zumutbar ist. Durch ein Zusatzzeichen kann Inlineskaten ausnahmsweise auf breiten Radwegen zugelassen werden. (mid/sp)
Autor
Jennifer Stolten
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